Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit der Frage befasst, ob der Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft gegen Wertausgleich zu einer gemischten Schenkung an die Mitgesellschafter führt.
Ein Gesellschafter, der an einer Kapitalerhöhung nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden Bezugsrechts teilnehme und sein Bezugsrecht insoweit verfallen lasse, löse zwar damit eine steuerbare Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes an den an der Kapitalerhöhung Teilnehmenden und bei einem offensichtlich unzureichenden Wertausgleich eine gemischte Schenkung aus, so die Richter*innen.
Im Streitfall gehe jedoch das beklagte Finanzamt von einem zu hohen Umfang der Bereicherung der Mitgesellschafter aus. Das Finanzamt habe einerseits nicht berücksichtigt, dass die Aufstockung der Kapitalrücklage auf disquotalen Einlagen beruht habe, die nach der alten Rechtslage noch nicht der Schenkungsteuer unterlegen haben.
Umbuchung als Kapitalrücklage führt zu Eigenkapital der GmbH
Andererseits führe die Umbuchung als Kapitalrücklage nach dem Handelsgesetzbuch zu Eigenkapital der GmbH. Das Eigenkapital stehe allein der Kapitalgesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu. Entgegen den Ausführungen des Beklagten könnten Gesellschafterbeschlüsse den gesetzlichen Übergang des Vermögens in das Kapital der GmbH nicht verhindern.
Infolgedessen liege jeweils eine angemessene Gegenleistung für den Zuwendungsgegenstand vor. Es komme nicht zu einer Bereicherung der Söhne als Mitgesellschafter der Verwaltungs-GmbH, die Gegenstand einer gemischten Schenkung sein könne.
Die Urteile vom 24. Juni 2020 (Az. 7 K 2351/17 und 7 K 2352/17) sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat jeweils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof II B 54/20 und II B 55/20).
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom: 05.11.2020