Der Bundesfinanzhof hatte über eine Konstellation der vorweggenommenen Erbfolge zu entscheiden: Es ging um die Frage, ob bei verbilligter Übertragung eines Hausgrundstücks gegen Rentenzahlungen ein steuerpflichtiger Zinsertrag entsteht.
Die Kläger, ein zusammenveranlagtes Ehepaar, hatten 2012 einem ihrer Söhne und dessen Ehefrau ein Grundstück mit Gebäude gegen eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 Euro übertragen. Die Rente hatte insgesamt eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten; sie war bis zum Tod des längstlebenden Elternteils und danach bis zum Ende der Laufzeit an deren Erben zu zahlen.
Übertragung unterhalb des Verkehrswerts
Die Kläger argumentierten, die Rentenzahlungen seien nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil im Sinne des Bewertungsgesetzes aufzuteilen. Sie hätten die Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertochter bewusst gegen niedrige Rentenzahlungen mit langer Laufzeit zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts am Übertragungsstichtag übertragen, statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Verkaufserlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und den Übernehmern diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen keinen einkommensteuerbaren Zinsertrag enthalten.
Einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft
Dieser Argumentation folgte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.07.2020 (Az. VIII R 3/17) nicht. Es handele sich nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft. Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente seien beim Veräußerer und Erwerber in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen; der enthaltene Zinsanteil führt dann zu steuerpflichtigen Zinseinkünften.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 19.10.2020