Wenn ein Arzt regelmäßig nebenberuflich Rettungsdienste des Kreises übernimmt, führt er diese Tätigkeit in der Regel nicht in selbstständiger Tätigkeit aus.
Geklagt hatte ein 45-jähriger Arzt, der hauptberuflich in einer eigenen Praxis tätig ist. Nebenher übernimmt er unter anderem für den Kreis Nordfriesland den öffentlichen Rettungsdienst. Dafür erhält er ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und Einsatz. Er ist in einen Schichtplan eingebunden und wird angefordert, wenn ein Notruf eingeht. Vor Ort trifft der Arzt alle medizinischen Entscheidungen eigenständig.
Mit einem sogenannten Statusfeststellungsantrag wollte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund feststellen lassen, dass diese Notarzttätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erfolgte. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht aber nun mit Urteil vom 18.9.2020 (Az. L 5 BA 51/18) anders und folgte damit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts für in Krankenhäusern tätige Honorarärzte.
Aufgrund des hohen Grades der Organisation in einem Krankenhaus hätten die dort tätigen Ärzte keinen eigenen unternehmerischen Einfluss und seien in die Betriebsstrukturen und Abläufe eingebunden. Zu den Notärzten gebe es bislang noch keine Entscheidung vom Bundessozialgericht, so die Richter in Schleswig. Dazu seien dort aber zwei Revisionen aus anderen Ländern angängig.
(LSG SH / STB Web)
Artikel vom: 07.10.2020