Für die von den aktuellen Schließungsentscheidungen betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe mit einem Volumen von bis zu 10 Milliarden Euro bereit.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, sollen zeitnah geklärt werden, teilten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit.
Einmalige Kostenpauschale für Unternehmen bis 50 Beschäftigte
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter*innen. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert.
Verrechnung mit bereits erhaltenen Leistungen
Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
Auch junge Unternehmen werden unterstützt
Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Die Bundesregierung will die Beantragung und Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft. Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
KfW-Schnellkredit auch für Kleinunternehmen und Soloselbständige
Gleichzeitig wird der KfW-Schnellkredit nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Überbrückungshilfe III
Schließlich wird auch die schon laufende Überbrückungshilfe angepasst: Diese wird für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert; außerdem sollen die Konditionen verbessert werden. Denn es sei zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssten. Dies betreffe zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.
An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie derzeit noch.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 30.10.2020