Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 Prozent betragen. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt, konnte ein stärkerer Anstieg durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses vermieden werden.
Der Künstlersozialabgabesatz soll in der aktuellen Krisensituation die Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen nicht unverhältnismäßig belasten. Gleichzeitig soll die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet sein.
Mehr als 190.000 Versicherte
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettsbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
(BMAS / STB Web)
Artikel vom: 21.10.2020