Am 1. Oktober 2020 hat das Landgericht München I der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von gut einer Million Euro aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung stattgegeben.
Nach Ansicht der Kammer besteht im vorliegenden Fall eine Leistungspflicht der Versicherung. Das Urteil (Az. 12 O 5895/20) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wie der Bayerische Rundfunk berichtet, will die Versicherung Berufung einlegen.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte ab dem 21.03.2020 den klägerischen Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an, so die Kammer. Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Eine den Versicherungsschutz einschränkende AVB-Klausel erachtete die Kammer als intransparent und unwirksam.
Der Betrieb des Klägers sei vollständig geschlossen gewesen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer dem Kläger auch unzumutbar gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer stellt ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss.
Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei gerade nicht um Schadensersatzzahlungen für Betriebsschließungen handele.
(LG München I / STB Web)
Artikel vom: 02.10.2020