Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.
Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten ist nach dem Urteil – abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung – nicht mehr erforderlich. Das Urteil vom 10.09.2020 (Az. 3 K 1498/18) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Klägerin litt seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I und ließ 2017 auf ärztliche Empfehlung eine Liposuktion durchführen, die von ihrer Krankenkasse nicht bezahlt wurde. Auch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der (fünftstelligen) Kosten als außergewöhnliche Belastung, weil die Liposuktion bei Lipödem eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ sei und die Klägerin nicht – wie bei solchen Methoden gesetzlich gefordert – vor der Operation ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung eingeholt habe. Damit folgte das Finanzamt der bisherigen Rechtsprechung.
Stand der Wissenschaft gewandelt
Das Sächsische Finanzgericht gab hingegen der Klägerin recht, weil sich der Stand der Wissenschaft im Jahr 2017 gewandelt habe: Die Liposuktion bei Lipödem sei keine Schönheitsoperation, sondern diene der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und der Vermeidung von Folgeerkrankungen. Die Liposuktion werde von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern als risikoarme Behandlungsmethode angesehen, von der die Patientinnen profitierten. Es handele sich nicht (mehr) um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“, sodass ein ärztliches Attest ausreiche. Die Richter begründeten dies mit den in der medizinischen Fachpresse veröffentlichen Beiträgen und den gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss im Verfahren zur Beurteilung der Liposuktion abgegebenen Stellungnahmen.
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Auch wenn nach den Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juli 2017 und 19. September 2019 eine Liposuktion bis zum Abschluss der beschlossenen Erprobungsstudie weiterhin in der Regel keine Kassenleistung sein dürfte, können die Kosten aufgrund der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts leichter steuerlich anerkannt werden. Es handelt sich aber um eine Einzelfallentscheidung, die von den Finanzämtern nicht auf gleichgelagerte Fälle angewandt werden muss.
Mittlerweile ist unter dem Az. VI R 39/20 eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hatte das Finanzgericht diese zugelassen.
(Sächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 23.10.2020