Das Bundesfinanzministerium hat in Folge der befristeten Umsatzsteuersenkung nunmehr neue Pauschbeträge für Sachentnahmen veröffentlicht.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde unter anderem eine Regelung eingeführt, nach der für bis zum 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Getränke dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzsteuer unterliegen.
Das hat auch Auswirkungen auf die Bepreisung von Sachentnahmen. Ein neues BMF-Schreiben vom 27. August 2020 listet die aktuellen Werte auf. Es findet sich hier zum Download und hebt das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2019 auf.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 02.09.2020