Das Finanzgericht Bremen hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage vorgelegt, ob der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-Bürger für die ersten drei Monate ihres inländischen Aufenthalts mit EU-Recht vereinbar ist.
Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch aus dem Jahr 2019 wurde die Kindergeldberechtigung für nicht erwerbstätige Unionsbürger während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland ausgeschlossen. Das deutsche Kindergeld ist eine Leistung der sozialen Sicherheit, die unter eine EU-Verordnung fällt, die die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Unionsbürger und eigene Staatsangehörige gleich zu behandeln.
Allerdings ist es den Mitgliedstaaten gleichzeitig erlaubt, für die ersten drei Monate des Aufenthalts den Anspruch auf Sozialhilfe auszuschließen. Der deutsche Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und deutschen Staatsangehörigen beim Kindergeld gerechtfertigt ist, da das Kindergeld bei nicht erwerbstätigen Angehörigen anderer Mitgliedstaaten wie eine Sozialleistung wirkt.
Ob dies tatsächlich so ist, muss nun der EuGH klären, dem das FG Bremen mit Beschluss vom 20.8.2020 (Az. 2 K 99/20 ) diese Frage vorgelegt hat. Im konkreten Fall hatte eine bulgarische Staatsangehörige geklagt, deren Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die Monate August bis Oktober 2019 abgelehnt worden war, da sie in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig gewesen war.
(FG Bremen / STB Web)
Artikel vom: 29.09.2020