Arbeitet eine Apothekerin als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin, kann dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – als selbständige Tätigkeit zu charakterisieren sein. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die klagende Apothekerin betreibt eine Apotheke. Die beigeladene Apothekerin arbeitete dort im Rahmen kurzeitiger Vertretungen. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte nach einer Betriebsprüfung die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fest und forderte von der Klägerin Arbeitgeberbeiträge nach. Ihre dagegen gerichtete Klage wies das SG Detmold ab.
Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG den Statusfeststellungsbescheid nun aufgehoben (Urteil vom 20.06.2020, Az. L 8 BA 6/18). Die Beigeladene habe in ihrer Tätigkeit als Apothekenleiter-Vertreterin für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Denn sie sei nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen. Insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Weisungsgeberin habe sich nicht feststellen lassen. Die Beigeladene habe ihre Tätigkeit vielmehr im Wesentlichen frei gestalten können.
Bereits die gesetzlichen Vorschriften zur Apothekenleitung und -vertretung schrieben eine vollständige inhaltliche Autonomie vor. Der Beigeladenen hätten uneingeschränkt sämtliche Befugnisse zur gesetzlich verankerten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten oblegen.
(LSG NRW / STB Web)
Artikel vom: 14.09.2020