Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat einem Augenoptikunternehmen untersagt, mit Brillengeschenken für Angehörige medizinischer Berufsgruppen auf seiner Internetseite zu werben.
Das Unternehmen, das über 140 Augenoptikfachgeschäfte in Deutschland betreibt, hatte im April 2020 Werbung mit einer Gratisbrille für „unsere Helden – exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte“ gemacht. Nach Auffassung des OLG Stuttgarts handelte es sich hierbei um eine unlautere geschäftliche Handlung, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoße.
Danach sei es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) für Medizinprodukte wie Brillen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, soweit die Werbemittel nicht unter die dort genannten Ausnahmetatbestände fallen. Nach dem OLG liege hier auch eine von dem Verbot erfasste Produktwerbung vor, da das Optikunternehmen damit für sein Produktsortiment mit bestimmten Kollektionen und Gläsern einer bestimmten Marke werbe. Somit liege hier also nicht nur eine allgemeine Firmenwerbung, die nach dem HWG erlaubt ist, vor.
Zudem gehe von der Werbung die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten aus. Diese Gefahr liege darin, dass diese sich für die Leistung (Brillengestell und Glas) entscheiden, ohne die Produkte der Mitbewerber in ihre Entscheidung einzubeziehen. Daneben sei es denkbar, dass die Beschenkten aus Dankbarkeit weitere Brillen der Beklagten, wie z. B. eine Sonnenbrille, kostenpflichtig erwerben.
(OLG Stgt. / STB Web)
Artikel vom: 24.08.2020