Auch für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Speyer hervor.
Das SG Speyer hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen UG-Geschäftsführer eines Tourismus- und Sportunternehmens zu entscheiden, welches aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer der GmbH nicht gewährt werden, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden.
Das Sozialgericht Speyer hat dem Antrag indes im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand. Da die Antragstellerin im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt habe, stehe zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit eintrete. Dies widerspräche der gesetzlichen Intention, die insbesondere durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 erreicht werden sollte, nämlich möglichst viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten (Az.: S 1 AL 134/20).
Das Gericht weist darauf hin, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
(SG Speyer / STB Web)
Artikel vom: 05.08.2020