Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kfz sind steuerlich nicht abzugsfähig. Nach einem aktuellen Urteil gilt das auch dann, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer damit tatsächliche Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen; vereinbart wurde ein pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zuzüglich einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung. Der Arbeitnehmer nutzte den Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Vergeblich begehrte er beim Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten als Werbungskosten.
Auch die Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 (Az. 9 K 78/19) entschied, verbleibt es nach seiner Überzeugung auch dann bei dem Werbungskostenabzugsverbot (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG), wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer damit tatsächliche Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen. Unter anderem hat sich der Senat dabei am Wortlaut dieser Vorschrift orientiert. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung mit der Folge, dass alle Arten von Überlassung von dem Abzugsverbot erfasst werden. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien.
Gegen die Entscheidung wurde allerdings Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhoh unter dem Aktenzeichen VI R 35/20 anhängig.
(Nieders. FG / STB Web)
Artikel vom: 21.08.2020