Am 3. Juli 2020 hat der Bundestag das „Patientendaten-Schutz-Gesetz“ beschlossen. Es regelt die Nutzung digitaler Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte (ePA) und damit verbunden den Schutz sensibler Gesundheitsdaten.

Die Regelungen im Detail:

  • Patientinnen und Patienten haben ab 2021 Anspruch darauf, dass Ärztinnen und Ärzte die ePA, die Krankenkassen ihnen dann anbieten müssen, mit Daten befüllen. Ärzte und Krankenhäuser, die erstmals Einträge in eine ePA vornehmen, bekommen hierfür 10 Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung. Deren Höhe wird von der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen festgelegt.

  • Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Die Versicherten entscheiden, welche Daten in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden. Sie entscheiden auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.

  • Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

  • Versicherte können ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.

  • Ab 2022 bekommen Versicherte darüber hinaus die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Sie können also zum Beispiel festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.

  • Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten freiwillig und datenschutzkonform der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.

  • Für das E-Rezept soll es eine App geben, mit der sich das E-Rezept direkt auf dem Smartphone anzeigen lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Alternativ kann der Versicherte einen 2D-Barcode auf Papier vorzeigen. Das Rezept wird auch in diesem Fall digital an die Apotheke übermittelt.

  • Überweisungen zu Fachärzten sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.

  • Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken sind für den Schutz der von ihnen in der Telematikinfrastruktur verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Die Details dazu werden ebenfalls mit dem Gesetz geregelt.

  • Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich melden. Erfolgt dies nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.

Das Gesetz soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Download:

Gesetzentwurf: Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)

(BSG / STB Web)

Artikel vom: 06.07.2020