Ein Gastronomie-Betrieb beantragte die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen. Sie sei von der COVID-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Betrieb zu retten. Das Hessische Finanzgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung jedoch ab.
Bereits Ende 2019 war auf Antrag des Finanzamts ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Mai 2020 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Im März 2020 beantragte die GbR beim Finanzamt die Einstellung der ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des BMF-Schreibens vom 19.03.2020. Dieses Schreiben habe die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus zum Inhalt. Da Unternehmensgegenstand der GbR die Gastronomie gewesen sei, habe sie wegen der Pandemie schließen müssen.
Das Gericht lehnte den auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 08.06.2020 (Az. 12 V 643/20, rechtskräftig) jedoch ab. Das COVInsAG regele, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht ausgesetzt sei, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhe. Auch ziele das genannte BMF-Schreiben nur auf aktuell drohende Vollstreckungsmaßnahmen ab. Vom BMF-Schreiben sei jedenfalls nicht gedeckt, dass bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben werden.
(Hessisches FG / STB Web)
Artikel vom: 03.07.2020