Umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die bei bevorstehender Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vorgenommen werden, können dazu führen, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.01.2020 (Az. X R 18, 19/18) entschieden.
Im entschiedenen Fall war ein bebautes Grundstück seit den 1980er Jahren an ein Senioren- und Pflegeheim vermietet worden. 1999 beantragte der Vermieter die Genehmigung für die Errichtung eines Erweiterungsbaus, der 2004 fertiggestellt wurde. Mitte 2005 brachte er die Immobilie in eine von ihm gegründete gewerbliche Kommanditgesellschaft ein, die das Mietverhältnis mit dem Heim fortsetzte. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Grundstück nicht aus einem Privat-, sondern aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurde und besteuerte den hieraus entstandenen Gewinn.
Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel
In Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel könne dies – so der BFH – für privat vermietete Immobilien jedenfalls dann der Fall sein, wenn Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreifen, die derart umfassend seien, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert, sondern ein neues Wirtschaftsgut „Gebäude“ hergestellt werde.
Vollentgeltlicher Vorgang
Der BFH verwies die Sache an vorinstanzliche Finanzgericht zurück, das diesbezüglich nun weitere Feststellungen treffen muss. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass das Grundstück aus einem Betriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen der KG eingebracht wurde, handelte es sich – so der abschließende Hinweis des BFH – nicht etwa um einen teil-, sondern vielmehr um einen vollentgeltlichen Vorgang. Denn als Gegenleistung für die Einbringung übernahm die KG neben der Gewährung von 100 Prozent der Gesellschaftsrechte sämtliche im Zusammenhang mit der Immobilie stehenden Verbindlichkeiten. Die Zusammenfassung dieser beiden Entgeltkomponenten entsprach dem Grundstücksverkehrswert.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 17.07.2020