Werden einem Aktionär seine Wertpapiere ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, so können diese Verluste steuerlich geltend gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof – und widerspricht damit dem Bundesministerium der Finanzen.
Im verhandelten Fall ging es um einen Insolvenzplan, der das Grundkapital einer Aktiengesellschaft auf Null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen hatte. Dadurch erleide der Aktionär einen Verlust, der in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes steuerlich geltend gemacht werden könne, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3.12.2019 (Az. VIII R 34/16) gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) klar.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Untergang der Aktien keine Veräußerung darstelle und auch sonst vom Steuergesetz nicht erfasst werde. Das Gesetz weise insoweit aber eine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Die in der Insolvenzordnung geregelte Sanierungsmöglichkeit sei erst später eingeführt worden, ohne die steuerliche Folgen für Kleinanleger wie die Klägerin zu bedenken.
Es widerspreche den Vorgaben des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes in seiner Konkretisierung durch das Leistungsfähigkeits- und Folgerichtigkeitsprinzip, wenn der von der Klägerin erlittene Aktienverlust steuerlich nicht berücksichtigt werde, wirtschaftlich vergleichbare Verluste etwa aufgrund eines Squeeze-Out oder aus einer Einziehung von Aktien durch die AG aber schon.
Das BMF war dem Revisionsverfahren beigetreten.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 28.07.2020