Das LG Coburg gab der Klage eines Gebäudebrandversicherers gegen den Privathaftpflichtversicherer eines Mieters auf Ausgleich eines Brandschadens statt, weil der Mieter ein gebraucht erworbenes Elektrospielzeug in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte. Hierbei war der im Spielzeug verbaute Akku explodiert und es kam zum Brand (Az. 23 O 464/17).
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