Die jagdrechtliche Befriedung – also das Ruhen der Jagd – aus ethischen Gründen kann der Grundstückseigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das entschied das BVerwG (Az. 3 C 1.19).

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