Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen betreiben und die bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern darf.
Geklagt hatte eine Apothekerin, die neben ihrer Präsenz-Apotheke auch über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügte. Im Eingangsbereich eines Supermarktes ließ sie via Postkasten Rezepte sammeln und nahm Arzneimittelbestellungen entgegen. Ausgeliefert wurden die Medikamente innerhalb des Stadtgebiets anschließend kostenfrei durch Boten.
Die Stadt sah in dieser Praxis eine unzulässige Rezeptsammelstelle, die von der Versandhandelserlaubnis nicht umfasst sei. Zu Unrecht, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2020 (Az. BVerwG 3 C 16.18) entschieden hat. Die Vorschriften des Apotheken- und des Arzneimittelrechts über den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln schlössen eine Zustellung durch eigene Boten der Apotheke weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszweck aus, so die Richter.
(BVerwG / STB Web)
Artikel vom: 03.06.2020