Seit dem 1. Januar 2020 können Rechtsanwälte und auch Behörden in Schleswig-Holstein nur noch über den elektronischen Rechtsverkehr Schriftsätze bei den Arbeitsgerichten einreichen. Reicht eine Partei durch ihren Rechtsanwalt die Berufung beim LAG Schleswig-Holstein innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax ein, nicht aber über den elektronischen Rechtsverkehr, so ist die Berufung unzulässig (Az. 6 Sa 102/20).

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