Der in § 17 Abs. 2 EStG verwendete Begriff der „Anschaffungskosten“ ist i. S. des § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 HGB auszulegen. Danach sind Anschaffungskosten u. a. Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen. So entschied der BFH (Az. IX R 5/18).
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