Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Steuerbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem eine vGA zuzurechnen ist, nach § 32a Abs. 1 KStG aufgehoben oder geändert werden kann, obwohl gegenüber der Körperschaft der Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung der vGA noch nicht erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist (Az. VIII R 2/17).

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