Subsidiär Schutzberechtigte erfüllen nicht die persönlichen Voraussetzungen des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 (VEA). So das FG Baden-Württemberg (Az. 3 K 1614/17).

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