Dient das Verbringen eines Fahrzeugs allein dem Zweck der Fahrzeugübergabe zur Erfüllung des Kaufvertrags eines Autohändlers mit Sitz im Drittland (hier: Schweiz), liegt keine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel vor. Auch eine nur geringfügige Verwendung der Ware führt lt. FG Baden-Württemberg nicht zum Erlöschen der Zollschuld (Az. 11 K 2256/17).

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