Das VG Mainz entschied, dass der Gemeinde bei der Geltendmachung eines Vorkaufsrechts anlässlich des Kaufs eines Grundstücks ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung in der Entscheidung über das Vorkaufsrecht auch zum Ausdruck kommen muss (Az. 3 K 532/19.MZ).
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