Das VG Mainz entschied, dass die Ausübung eines Vorkaufsrechts für im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbauflächen zum Wohl der Allgemeinheit nur gerechtfertigt ist, wenn die Gemeinde alsbald die (weiteren) Schritte unternimmt, die zur Verwirklichung des Ziels, Wohnbauland bereit zu stellen, erforderlich sind (Az. 3 K 616/19.MZ).

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