Der Rat hat dem Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt, die Frist für Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) zu verlängern. Ausnahmsweise dürfen Hauptversammlungen nun innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres abgehalten werden, anstatt innerhalb von sechs Monaten, wie in der Gesetzgebung vorgesehen.

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