Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und beantragte Ende März 2020 die Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, da infolge der Pandemie die Aufträge ausblieben. Die Soforthilfe wurde in Höhe von 9.000 Euro bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen. Da dieses Konto mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts wegen Umsatzsteuerschulden belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte daher die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.
Finanzamt muss Kontenpfändung einstweilen einstellen
Das Finanzgericht (FG) Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben (Beschluss vom 13.05.2020, Az. 1 V 1286/20 AO). Die Corona-Soforthilfe werde nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst.
Corona-Soforthilfe dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen
Die weitere Vollstreckung würde außerdem zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller führen, da durch eine Pfändung die Zweckbindung des Billigkeitszuschusses in Form der Corona-Soforthilfe beeinträchtigt werde. Denn diese erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen.
Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 19.05.2020