Wer ein aus seiner Sicht mangelhaftes Brautkleid erworben hat, muss seinem Vertragspartner auch kurz vor dem Hochzeitstermin zunächst die Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor anderweitige Hilfe in Anspruch genommen wird. Dies entschied das LG Nürnberg-Fürth (Az. 16 O 8200/17).

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