Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt, fehlt der für die Gewährung von SGB II-Leistungen erforderliche gewöhnliche Aufenthalt trotz paralleler verwaltungsgerichtlicher Klage. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 2035/19 B ER).

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