Das Bundeskabinett hat am 6. Mai 2020 den Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen sollen damit bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie noch besser unterstützt werden.
Mit dem Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes ergänzt die Bundesregierung ihre bisherigen Hilfsprogramme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22. April im Steuerrecht um. Die Gastronomie ist durch den Lockdown besonders hart betroffen. Um Restaurants und Gaststätten bei Öffnung zu unterstützen, wird die Umsatzsteuer auf Speisen befristet auf 7 Prozent gesenkt.
Steuerlich unterstützt werden auch Beschäftigte in Kurzarbeit. Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld, die den Lohnausfall für die Monate März bis Dezember ausgleichen, werden entsprechend der Sozialversicherungsbeiträge von der Lohnsteuer – befreit.
Zudem erhalten insbesondere Kommunen zwei Jahre mehr Zeit für notwendige Anpassungen an das Umsatzsteuerrecht. Sie sollen sie sich jetzt auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie konzentrieren können.
Die Hilfsmaßnahmen des Gesetzentwurfs im Überblick:
- Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
- Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
- Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 06.05.2020