Die BRAK weist darauf hin, dass die Antragsfrist für Soforthilfen für Soloselbständige, Kleinstunternehmer, Freiberufler und Landwirte aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe“ am 31.05.2020 endet. Diese Soforthilfen würden auch Angehörigen der Freien Berufe, also auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten, offenstehen. Die BRAK hatte sich für eine Aussetzung der Befristung eingesetzt.
Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen