Das Bundesamt für Justiz (BfJ) passt die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht veröffentlicht haben, teilweise an.
Nach wie vor könnten Unternehmen, die für den Jahresabschluss 2018 oder frühere Jahre vom BfJ eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar und dem 20. März 2020 erhalten haben, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, so das BfJ. In diesem Fall werde das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, werde das Bundesamt vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Im Übrigen – d. h. wenn keine der vorgenannten Erleichterungen eingreife – müssten Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nachgekommen sind, ab sofort wieder mit der Einleitung oder Fortsetzung von Ordnungsgeldverfahren rechnen. Diesen Unternehmen wird empfohlen, die Offenlegung unverzüglich nachzuholen, um die Androhung oder Festsetzung eines Ordnungsgelds zu vermeiden.
Die im Hinblick auf die Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gelten zunächst fort.
Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.
(BfJ / STB Web)
Artikel vom: 21.05.2020