Das Finanzamt ist in seinem Ermessen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht dahin beschränkt, dass Steuerbescheide nur der vom Steuerpflichtigen mit der Bearbeitung der Steuersache betrauten Rechtsanwaltskanzlei bekannt gegeben werden dürfen. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 7 K 940/18).
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