Sind Fahrzeuge, mit denen eilige Bluttransporte durchgeführt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit? Das Finanzgericht Baden-Württemberg sagt „ja“.
Ein Rettungsdienst führte unter anderem für eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Dazu setzte das Unternehmen drei Kraftfahrzeuge ein, die ausschließlich zur Blutlieferung zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen genutzt wurden. Der Rettungsdienst beantragte für diese Fahrzeuge daher eine Steuerbefreiung, was das Finanzamt aber zurückwies.
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 15. November 2019 (Az. 13 K 2373/17) entschied. Das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, sei von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Umfasst seien von diesem Dienst Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht.
Danach gehörten auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es mache keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut habe, oder das Blut zu ihm gebracht werde.
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom: 27.04.2020