Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 einen Gesetzentwurf beschlossen mit einer Vielzahl von Erleichterungen für jene, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können.
Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern
Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 sollen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.
Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen sollen zunächst bis zum 30.06.2020 gelten und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Zahlungsaufschub für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse
Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Kleinstunternehmen soll vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen werden, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. Damit soll für die Betroffenen gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.
Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30.06.2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin infolge der Pandemie nicht zahlen kann. Damit in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, soll der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert werden.
Maßnahmen im Insolvenzrecht
Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch die COVID-19-Pandemie erleiden. Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben.
Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31.03.2021 verlängert werden.
Handlungsfähigkeit von Unternehmen
Für die Durchführung von Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen, General- und Vertreterversammlungen sowie Mitgliederversammlungen sollen vorübergehend substantielle Erleichterungen geschaffen werden.
Wesentliche Aspekte für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Außerdem soll erstmals auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit geschaffen werden.
Ferner soll eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage ermöglicht sowie dem Vorstand ermöglicht werden, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.
Genossenschaften und Vereine
Für Genossenschaften und Vereine sollen ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen werden.
Im Übrigen sollen für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen werden, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.
Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 23.03.2020