Ein 67-jähriger Patient war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Kostenübernahme einer Knieoperation in einem Privatkrankenhaus gegen seine gesetzliche Krankenkasse erfolglos.
Der Kläger erkrankte am Knie. Er sprach in einer Privatklinik vor und unterzeichnete dort eine Kostenübernahmevereinbarung in Höhe von rund 6.500 Euro für eine Knieteilprothese. Anschließend beantragte der Kläger bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die geplante Behandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit Verweis auf die vertragsärztlichen Versorgung ab.
Dies sah das Sozialgericht Düsseldorf auch so: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Er habe den gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg nicht eingehalten. Grundsätzlich bestehe gegen die Krankenkasse ein Sachleistungsanspruch auf Versorgung in einem zugelassenen Vertragskrankenhaus, nicht in einer Privatklinik, so das Urteil vom 25.07.2019 (Az. S 8 KR 1011/18 – rechtskräftig).
Ein Anspruch auf Kostenerstattung komme hier nur in Betracht, wenn die Leistung unaufschiebbar sei oder die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht ablehne und dadurch für die selbst erbrachten Leistungen Kosten entstanden seien. Die Kosten seien hier bereits entstanden, bevor der Kläger überhaupt den Antrag bei der Krankenkasse gestellt habe. Unaufschiebbar sei die Operation auch nicht gewesen.
(SG D’dorf / STB Web)
Artikel vom: 16.03.2020