20180903CEST165342+0100 Betriebsveranstaltung: Absagen Einzelner gehen steuerlich nicht zu Lasten der Kollegen

Absagen von Kollegen anl�sslich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tats�chlich Feiernden. Dies hat das Finanzgericht (FG) K�ln entschieden und stellt sich damit ausdr�cklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanz�mter.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das Ende des Jahres 2016 die Durchf�hrung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier plante. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getr�nke verzehren. Von den urspr�nglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter f�hrte.

Lohnversteuerung der Zuwendungen

Die Kl�gerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die urspr�nglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer ber�cksichtigte. Demgegen�ber verlangte das Finanzamt, dass auf die tats�chlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein h�herer zu versteuernder Betrag ergab.

Keine Zurechnung von „No-Shows“ bei den Kollegen

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil vom 27.6.2018, Az. 3 K 870/17). Nach der Urteilsbegr�ndung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers f�r sog. „No-Shows“ zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt h�tten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getr�nke konsumieren d�rfen. Mit seinem Urteil stellt sich das FG K�ln ausdr�cklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanz�mter (vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/100001).

Revision eingelegt

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in M�nchen eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 gef�hrt wird.

(FG K�ln / STB Web)

Artikel vom: 03.09.2018

Quelle: STB Web.