20180626CEST194804+0100 Gehaltsumwandlung f�r vorzeitigen Ruhestand f�hrt nicht zu Lohnzufluss
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenw�rtig zuflie�ender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) zudem entschieden hat, gilt dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch f�r Fremd-Gesch�ftsf�hrer einer GmbH.
Im Streitfall war der Kl�ger Gesch�ftsf�hrer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung f�r den vorzeitigen Ruhestand des Kl�gers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bez�ge in H�he von monatlich 6.000 Euro, die ihm erst in der sp�teren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuf�hrungen zu dem Wertguthaben des Kl�gers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegen�ber der Meinung, die Wertgutschriften f�hrten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kl�ger und forderte die Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der Steuer
Nach dem Urteil des BFH vom 22. Februar 2018 (Az. VI R 17/16) unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Der Kl�ger habe von der GmbH in H�he der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und habe nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung �ber die Gutschriften im Streitjahr auch nicht verf�gen k�nnen. Die Wertguthabenvereinbarung sei auch keine Vorausverf�gung des Kl�gers �ber seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt h�tte. Vielmehr habe der Kl�ger mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009) gilt dies nach dem Urteil des BFH auch f�r Fremd-Gesch�ftsf�hrer einer Kapitalgesellschaft wie im Streitfall. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die blo�e Organstellung als Gesch�ftsf�hrer sei f�r den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 26.06.2018
Quelle: STB Web.