20180523CEST220711+0100 Bustransfer zu Feier kein Arbeitslohn
Das Finanzamt wollte die Kosten f�r einen Shuttlebus zu einer Betriebsveranstaltung versteuert sehen – zu Unrecht wie die Finanzrichter in D�sseldorf befanden.
Ihre Betriebsjubiliare wollte eine Firma feiern – und chauffierte daher einen Teil der Belegschaft via Shuttlebus zu einer Abendveranstaltung. Der Bustransfer schlug mit insgesamt rund 500 Euro zu Buche und wurde vom Unternehmen nicht auf die Kosten pro Teilnehmer umgelegt. Das rief das Missfallen der Finanzverwaltung hervor, die den entsprechenden Anteil aufschlug, mit der Folge, dass die Gesamtkosten pro Teilnehmer die 110-Euro-Freigrenze um 2,67 Euro �berschritten. Folgerichtig forderte das Finanzamt daraufhin Lohnsteuer auf die Zuwendungen nach.
Zu Unrecht, wie die Fianzrichter in D�sseldorf mit Urteil vom 22.02.2018 (Az. 9 K 580/17 L) befanden. Der Wert der dem Arbeitnehmer anl�sslich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen k�nne anhand der Kosten gesch�tzt werden. In die Sch�tzungsgrundlage seien jedoch nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet seien, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul�sen. Dazu geh�rten etwa nicht die Kosten der Buchhaltung oder f�r einen Eventmanager.
Dementsprechend seien auch die Kosten f�r den Shuttle-Transfer – die ohnehin nur bestimmten Arbeitnehmern zugerechnet werden k�nnten – nicht in die Berechnung einzubeziehen. Bei dem Bustransfer zur ausw�rtigen Feier handele es sich um einen Teil der Aufwendungen f�r den �u�eren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert f�r die Arbeitnehmer. Zudem seien die Arbeitnehmer auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen sei. Die Reisekosten seien wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln.
(FG D�sseldorf / STB Web)
Artikel vom: 23.05.2018
Quelle: STB Web.