20180418CEST175511+0100 Stadtmitarbeiter d�rfen zur Betriebspr�fung kommen
Kommunen haben grunds�tzlich das Recht auf Teilnahme an Au�enpr�fungen der Landesfinanzbeh�rden. Das stellte das Finanzgericht D�sseldorf jetzt klar. Die Entscheidung hat f�r die Betriebspr�fungspraxis gro�e Bedeutung, da die St�dte vermehrt dazu �bergegangen sind, sogenannte Gewerbesteuerpr�fer einzuschalten.
Im verhandelten Fall ging es um eine steuerliche Au�enpr�fung, die sich unter anderem auf die Gewerbesteuer bezog. Die zust�ndige Stadtverwaltung sollte dabei auf Gehei� des Finanzamts von ihrem Recht auf Teilnahme an der Au�enpr�fung Gebrauch machen. Dazu sollte ein Gemeindebediensteter anwesend sein, der lediglich ein Auskunftsrecht, aber kein aktives Mitwirkungsrecht hatte.
Dagegen wandte sich das betroffene Unternehmen: Das Finanzamt k�nne dies nicht anordnen, gegebenenfalls m�sse die Gemeinde ihr Teilnahmerecht selbst geltend machen. Dem ist nicht so, stellte das Finanzgericht D�sseldorf mit Urteil vom 19.01.2018 (Az 1 K 2190/17 AO) klar. Rechtsgrundlage f�r die Anordnung sei eine Vorschrift des Finanzverwaltungsgesetzes. Danach werde den Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Au�enpr�fungen der Landesfinanzbeh�rden f�r den Bereich der Realsteuern gew�hrt. Daraus folge die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Gesch�ftsr�umen zu gew�hren. Das Finanzamt sei f�r den Erlass der Teilnahmeanordnung sachlich zust�ndig gewesen.
Die Entscheidung des Finanzgerichts D�sseldorf hat f�r die Betriebspr�fungspraxis gro�e Bedeutung, da die St�dte vermehrt dazu �bergegangen sind, sogenannte Gewerbesteuerpr�fer einzuschalten. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste origin�re Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland. Das klagende Unternehmen hat Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof (Az. III R 9/18) eingelegt.
(FG D�sseldorf / STB Web)
Artikel vom: 18.04.2018
Quelle: STB Web.