20180424CEST221353+0100 „Schulhund“ nicht abzugsf�hig
Eine Lehrerin kann Aufwendungen f�r ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet, nicht als Werbungskosten bei ihren Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit abziehen.
In H�he von 50 Prozent wollte eine Lehrerin die Kosten f�r Hundezubeh�r, Tierhalterhaftpflicht und Futter in H�he von insgesamt rund 900 Euro als Werbungskosten bei ihren Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit geltend machen. Ihr Hund sei im Rahmen eines p�dagogischen Konzepts regelm��ig in der Schule zum Einsatz gekommen.
Das Finanzamt verweigerte den Abzug mit der Begr�ndung, der Hund sei kein Arbeitsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes und werde au�erdem nicht unwesentlich privat genutzt. Diese Auffassung vertrat auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 12. M�rz 2018 (Az. 5 K 2345/15). Das Tier diene nicht nahezu ausschlie�lich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Kl�gerin als Lehrerin, sondern finde vielmehr �berwiegend privat Verwendung. Zwar werde der Hund regelm��ig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und zum Beispiel wie ein Sportger�t im Schulsport f�r den Unterricht vorgesehen sei.
Der Hund k�nne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der f�r den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage. Ein „Schulhund“ k�nne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrt�tigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abh�ngig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht m�glich, so dass die Kosten f�r das Tier insgesamt nicht abgezogen werden k�nnten.
(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)
Artikel vom: 24.04.2018
Quelle: STB Web.