Umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten

Rabatte, die Pharmaunternehmen für die Lieferung von Arzneimitteln zu gewähren haben, mindern umsatzsteuerrechtlich die Steuerschuld der Pharmaunternehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine Lieferung für gesetzlich oder privat krankenversicherte Personen handelt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Das Finanzamt argumentierte unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. November 2012, die Entgeltminderung aufgrund eines Rabatts setze eine Lieferkette voraus, die zwischen dem Rabattgewährenden und dem Rabattempfänger bestehen müsse. Diese liege nur im Fall der Rabattgewährung an die gesetzlichen Krankenkassen vor, nicht aber auch bei der Rabattgewährung an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an Beihilfeträger, da die Lieferkette hier bei der privat krankenversicherten Person ende.

Im Revisionsverfahren richtete der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), das dieser durch das Urteil „Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG“ vom 20. Dezember 2017 C-462/16 beantwortete. Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils hat jetzt der BFH mit Urteil vom 8. Februar 2018 (Az. V R 42/15) entschieden, dass auch die Abschlüge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel mindern. Damit kommt es zu einer Gleichbehandlung bei der Rabattgewährung an gesetzliche Krankenkassen einerseits und an Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie den diesen gleichgestellten Beihilfeträgern andererseits.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 21.03.2018

 

Quelle: STB Web.