20180313CET161006+0100 Aufwandsentsch�digung schlie�t Pflegepauschbetrag aus

F�r die Gew�hrung des Pflegepauschbetrags ist es erforderlich, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt. Das stellte jetzt das Finanzgericht D�sseldorf im Fall eines ehrenamtlichen Betreuers klar.

Im verhandelten Fall hatte ein Betreuer sich um zwei Personen in einem Pflegeheim gek�mmert. Daf�r hatte er eine steuerfreie Aufwandsentsch�digung in H�he von 798 Euro erhalten. Zus�tzlich machte er in seiner Einkommensteuererkl�rung f�r dasselbe Jahr Pflegepauschbetr�ge in H�he von jeweils 924 Euro geltend. Als gerechtfertigt sah er dies an, da er alle Fahrten au�erhalb des Heims durchf�hrte, Bewegungs�bungen machte und sich mit den Betreuten unterhielt.

Das Finanzamt lehnte die Gew�hrung des Pflegepauschbetrags aber ab – die betroffenen Personen seien schlie�lich im Heim untergebracht. Das sah das Finanzgericht D�sseldorf mit Urteil vom 13.11.2017 (Az. 15 K 3228/16 E) �hnlich. Die Gew�hrung des Pflegepauschbetrags setze zun�chst voraus, dass der Steuerpflichtige f�r die Pflege keine Einnahmen erhalte, so die Richter. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da der Kl�ger eine Aufwandsentsch�digung als ehrenamtlicher Betreuer erhalten habe. Dass diese unabh�ngig vom Pflegesatz zu gew�hren ist, sei nicht ma�gebend.

Ungeachtet dessen erreiche die T�tigkeit des Kl�gers nicht die vorausgesetzte Mindestpflegedauer. Überwiegend werde eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang – mindestens zehn Prozent – gefordert. Dass der Kl�ger diesen Zeitaufwand erbracht habe, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Der Kl�ger selbst beziffere seinen Aufwand auf 2,5 Stunden pro Woche, wohingegen der w�chentliche Pflegeaufwand des Heims mit 24,73 Stunden angegeben worden sei.

(FG D�sseld. / STB Web)

Artikel vom: 13.03.2018

Quelle: STB Web.