20180328CEST203212+0100 Besteuerung kombinierter Berufsunf�higkeitsrente

Stellt ein kombinierter Berufsunf�higkeits- und Rentenversicherungsvertrag eine erg�nzende Absicherung der Berufsunf�higkeit dar? Gilt dies auch dann, wenn zwischen der Auszahlung der beiden Rentenbestandteile eine zeitliche Z�sur besteht? Das Finanzgericht M�nster hat dies verneint, wodurch die Berufsunf�higkeitsrente lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist.

Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der seit 2009 eine private Berufsunf�higkeitsrente bezieht, die 2029 endet. Den Vertrag �ber diese Versicherung hatte er zusammen mit einer privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen, die ab 2034 auszuzahlen ist. Von den monatlichen Beitr�gen entfallen mehr als die H�lfte auf die Altersrente. Das Finanzamt besteuerte die Rentenzahlung mit einem Besteuerungsanteil von 58 Prozent; dagegen wehrte sich der Mann, der eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil in H�he von lediglich 21 Prozent als gerechtfertigt ansah.

Auslegung des Merkmals der „erg�nzenden Absicherung“

Dem folgten die Richter am Finanzgericht M�nster mit Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. 5 K 3324/16 E). Die Versteuerung einer Rente mit dem h�heren Besteuerungsanteil komme nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Versicherungsbeitr�ge zum Sonderausgabenabzug berechtigt haben. Dies ist nach dem Gesetz bei einer kombinierten Versicherung �ber eine lebenslange Altersrente nur dann der Fall, wenn diese lediglich die erg�nzende Absicherung des Eintritts der Berufsunf�higkeit vorsehe. F�r die Auslegung des Merkmals der „erg�nzenden Absicherung“ komme es vorrangig auf den Umfang der Beitragsanteile an.

Besteht ein zeitlich l�ckenloser Schutz?

Da im Streitfall mehr als die H�lfte der Versicherungsbeitr�ge auf die Altersversorgung entfielen, sei grunds�tzlich von einer lediglich erg�nzenden Absicherung der Berufsunf�higkeit auszugehen. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Altersrente nach dem Vertrag erst f�nf Jahre nach Ablauf der Berufsunf�higkeitsrente beginnt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sollten nur solche Vertr�ge zum Sonderausgabenabzug berechtigen, die einen zeitlich l�ckenlosen Schutz des Steuerpflichtigen gew�hren. Dies sehe der vom Kl�ger abgeschlossene Vertrag gerade nicht vor, so dass ein Sonderausgabenabzug nicht m�glich und im Gegenzug eine geringere Besteuerung mit dem Ertragsanteil vorzunehmen sei.

(FG M�nster / STB Web)

Artikel vom: 28.03.2018

Quelle: STB Web.