20171212CET170425+0100 Zahnarzt: Kein Betriebsausgabenabzug für Professorentitel gegen Honorar
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.
Der selbstständig tätige Zahnarzt veröffentlicht Beiträge in Fachzeitschriften, hält wissenschaftliche Vorträge auf Fachtagungen und ist Mitglied einer zahnärztlichen Weiterbildungsgesellschaft. Im Jahr 2009 wurde der Kläger zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Dieser Ernennung lag ein „Wissenschaftsvertrag“ zu Grunde, wonach der Kläger ein Honorar in Höhe von insgesamt 47.600 Euro zu zahlen hatte. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität erhielt er keine Vergütung.
Keine Einkünfteerzielungsabsicht
Die in den Streitjahren geleisteten Teilzahlungen auf das Honorar machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend und begründete dies mit dem werbenden Charakter des Professorentitels und der Erhöhung seiner Reputation als Zahnarzt. Das Finanzamt lehnte diesen Betriebsausgabenabzug mangels Einkünfteerzielungsabsicht ab.
Private Mitveranlassung
Dem schloss sich das FG Münster in seinem Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 4 K 1891/14 F) an. Die Aufwendungen des Klägers stünden zwar wegen der angestrebten Außenwirkung auch in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Allerdings berühre die Erlangung eines Professorentitels in nicht unerheblichem Maße die private Lebenssphäre. Der Kläger habe – anders als bei einer Habilitation – nicht in erster Linie Wissen, sondern allein die Titelbezeichnung als solche erwerben wollen, die zudem keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte sei. Dem mit dem Titel einhergehenden gesellschaftlichen Prestige komme daher ein höheres Gewicht zu. Mangels objektivierbarer Kriterien komme eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 12.12.2017
Quelle: STB Web.