20171213CET183926+0100 EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Er hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) diesbezüglich um Klärung gebeten.
Nach den europäischen Mehrwertsteuer-Richtlinen sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei; so sieht es auch das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) vor. Außerdem geregelt wird die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Hierzu knüpft das deutsche Umsatzsteuerrecht allerdings an weitere Voraussetzungen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen.
Im Streitfall fertigte der Kläger für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH soll geklärt werden, ob solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Ferner stellt sich die Frage, ob die betreffende Steuerbefreiung – wie das Finanzamt meint – ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 13.12.2017
Quelle: STB Web.