20171103CET161455+0100 Wegzugsbesteuerung: Sofortige Besteuerung eines Wertzuwachses bei Wegzug in die Schweiz?
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die sofortige Besteuerung der Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist seit 2008 Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft, an der er zur Hälfte beteiligt ist. Im Streitjahr 2011 verlegte er seinen Wohnsitz vom Inland in die Schweiz. Das beklagte Finanzamt unterwarf die Wertsteigerung seines Anteils an der Kapitalgesellschaft – die sog. stillen Reserven – im Inland der Besteuerung.
Der Wegzug führe zur zeitlichen Vorverlagerung der Einkommensteuer auf den Gewinn aus einer (möglichen) Veräußerung des Anteils an der Kapitalgesellschaft. Stundungsmöglichkeiten bestünden lediglich bei einem Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU. Die Gefahr einer Doppelbesteuerung bestehe nicht, da eine Veräußerung der Anteile in der Schweiz nicht der Besteuerung unterliege.
Freizügigkeitsabkommen könnte greifen
Nach Ansicht des FG Baden-Württembergs kann sich der Kläger allerdings auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA) berufen. Die Niederlassungsfreiheit, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die allgemeine Freizügigkeit stehe jeder Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung derselben zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Die Wegzugsbesteuerung habe für den Kläger zumindest abschreckende Wirkung. Er habe nach nationalem Recht einen nicht realisierten Gewinn im Zeitpunkt des Wegzugs zu versteuern.
Stundung wäre milderes Mittel
Die Besteuerung könne zwar gerechtfertigt sein, da sie eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten sicherstelle. Die sofortige Einziehung der Steuer sei jedoch nicht verhältnismäßig. Eine automatische zeitlich unbegrenzte Stundung bis zur Realisierung der Gewinne könne ein milderes Mittel darstellen, so die Richter mit Beschluss vom 14. Juni 2017 (Az. 2 K 2413/15; Az. beim EuGH: C-581/17).
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom: 03.11.2017
Quelle: STB Web.