20171031CET163355+0100 Studium im Ruhestand steuerlich nicht anerkannt
Aufwendungen für ein Studium können nur dann als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht. Diesen verneinten die Richter am Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht jetzt im Fall eines pensionierten Arztes.
Im Streitfall ging es um einen im Jahr 1943 geborenen und im Ruhestand befindlichen Arzt, der die Kosten für sein Studium der Theaterwissenschaften geltend machen wollte. Mit dem Eintritt in den Ruhestand hatte der Arzt sein Theaterwissenschaftsstudium begonnen; vorgesehener Abschluss war zunächst ein Bachelor, danach ein Master. Obwohl die Studienergebnisse des Klägers sehr gut waren, erkannte das Gericht die Aufwendungen nicht an.
Kein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang
Begründung: Es bestehe nicht der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen den Studienaufwendungen und der künftigen Erwerbssphäre. Es sei eher von einer privaten Neigung auszugehen, die nicht unerhebliche Dauer des Studiums würde dem Arzt frühestens mit 75 Jahren eine erste berufliche Tätigkeit erlauben, so die Argumente. Außerdem sei aufgrund der guten wirtschaftlichen Situation eher von einer privaten Veranlassung auszugehen.
(Schleswig-Holst. FG / STB Web)
Artikel vom: 31.10.2017
Quelle: STB Web.